DEFINITION
SVHC (Substances of Very High Concern) sind besonders besorgniserregende Stoffe auf der REACH-Kandidatenliste, die aufgrund ihrer CMR-Eigenschaften (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch), PBT/vPvB-Eigenschaften oder gleichwertiger Besorgnis identifiziert wurden. Enthält ein Erzeugnis ≥0,1 Massenprozent (w/w) eines SVHC, bestehen Informationspflichten nach Artikel 33 REACH und gegebenenfalls Meldepflichten gegenüber der ECHA.
Erklärung SVHC in Erzeugnissen
Die Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe ist ein dynamisches Instrument der REACH-Verordnung: Neuaufnahmen können kurzfristig zusätzliche Compliance-Pflichten auslösen.
Bei SVHC in Erzeugnissen gelten umfassende Informationspflichten nach Artikel 33 REACH gegenüber gewerblichen Abnehmern und Verbrauchern. Ab einer Konzentration von 0,1 Massenprozent und einer Gesamtmenge über 1 Tonne pro Jahr kommt zusätzlich eine Notifizierungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 REACH gegenüber der ECHA hinzu.
Seit Januar 2021 sind Lieferanten von Erzeugnissen mit SVHC zudem verpflichtet, Informationen in die SCIP-Datenbank (Substances of Concern In articles as such or in complex objects Products) einzutragen. Diese EU-weite Datenbank dient der Kreislaufwirtschaft und ermöglicht Abfallbehandlern den Zugriff auf Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Produkten.
Unternehmen etablieren ein systematisches Monitoring der Kandidatenliste, pflegen aktuelle Material- und Lieferantendaten in ihrer Lieferkette und richten standardisierte Kommunikations- und Meldeprozesse ein. Technische Produktdaten, Verwendungsbedingungen und mögliche Substitutionsoptionen werden regelmäßig geprüft, um sowohl regulatorische Anforderungen als auch Kundenanforderungen zur sicheren Verwendung von Erzeugnissen zuverlässig zu erfüllen.
Wichtige Punkte
- REACH-Kandidatenliste als Auslöser für Informations- und Meldepflichten
- 0,1 Massenprozent (w/w) Konzentrationsschwelle je einzelnem Erzeugnis
- SCIP-Datenbank-Meldung seit Januar 2021 verpflichtend für Erzeugnisse
- Artikel 33 REACH: Informationspflicht gegenüber Abnehmern und Verbrauchern
- Artikel 7(2) REACH: Notifizierung an ECHA bei ≥1 Tonne pro Jahr
- Regelmäßiges Monitoring der Kandidatenliste erforderlich
- Transparenz in der Lieferkette als Compliance-Voraussetzung
Verwandte Begriffe
Weiterführende Quellen
ECHA
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