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Artikel 33 REACH

Aktualisiert:

2025-11-21

3 Min. Lesezeit

DEFINITION

Artikel 33 REACH verpflichtet Lieferanten, bei SVHC-Konzentrationen ≥0,1 % w/w in Erzeugnissen ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung bereitzustellen. Gewerbliche Abnehmer sind proaktiv zu informieren; Verbraucher erhalten auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen kostenlos Auskunft.

Erklärung Artikel 33 REACH

Artikel 33 der REACH-Verordnung regelt die Informationspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) aus der Kandidatenliste in Erzeugnissen und ist ein zentrales Element der Lieferkettenkommunikation im Chemikalienmanagement. Die 0,1 %-Schwelle (Gewichtsprozent) bezieht sich auf jedes einzelne Erzeugnis – nicht auf das Gesamtprodukt. Überschreitet ein SVHC diese Konzentration, muss der Lieferant ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen, mindestens jedoch den Stoffnamen angeben.

Zusätzlich können unter bestimmten Bedingungen eine Notifizierung nach Artikel 7 Absatz 2 REACH sowie seit 2021 eine SCIP-Meldung (Substances of Concern In articles as such or in complex objects Products) bei der ECHA erforderlich sein.

Praxisleitplanken für Unternehmen:

- Führen Sie eine aktuelle Liste aller SVHC mit Zuordnung zu Stücklisten und Materialdaten

- Dokumentieren Sie die 0,1-%-Bewertung systematisch pro Erzeugnis

- Hinterlegen Sie standardisierte Antwortpakete für gewerbliche Kunden (B2B) und Verbraucher

- Verknüpfen Sie Artikel-33-Pflichten mit Beschaffungs-, PLM- (Product Lifecycle Management) und Qualitätsmanagementsystemen

- Prüfen Sie bei SVHC-Identifikation parallel die Notifizierungs- und SCIP-Meldepflicht

Die Einhaltung von Artikel 33 REACH ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil: Transparenz über SVHC stärkt das Vertrauen in der Lieferkette und ermöglicht proaktives Compliance-Management bei sich ändernden Kandidatenlisten.

Wichtige Punkte

- Schwelle 0,1 % w/w bezieht sich auf das einzelne Erzeugnis, nicht das Gesamtprodukt

- Proaktive Information an gewerbliche Kunden

- Verbraucher erhalten Auskunft innerhalb von 45 Tagen nach Anfrage

- Parallel zu Artikel 33 sind Artikel 7(2)-Notifizierung und SCIP-Meldepflicht zu prüfen

- Kandidatenliste (SVHC-Liste) wird regelmäßig aktualisiert – kontinuierliche Überwachung erforderlich

Weiterführende Quellen

ECHA

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