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reach-verordnung-eg-nr-1907-2006

REACH – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Aktualisiert:

2025-12-05

3 Min. Lesezeit

DEFINITION

REACH ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie legt verbindliche Pflichten für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender fest und bündelt zentrale Risikomanagement-Instrumente wie die Registrierungspflicht, Informationsweitergabe in der Lieferkette sowie die Zulassungsliste (Anhang XIV) und Beschränkungsliste (Anhang XVII). REACH stellt sicher, dass besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) transparent gemacht und durch sicherere Alternativen ersetzt werden.

Erklärung REACH – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Die REACH-Verordnung regelt den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen in der EU und verlangt von Unternehmen, Stoffrisiken systematisch zu identifizieren, zu bewerten und durch geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu beherrschen. Zentrale regulatorische Listen sind:

• Anhang XIV (Zulassung): Listet besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) auf, für die nach festgelegten Sunset-Daten und Antragsfristen eine Zulassung erforderlich ist.

• Anhang XVII (Beschränkungen): Enthält verbindliche Verwendungsauflagen und Verbote für bestimmte Stoffe in Produkten und Anwendungen.

• Artikel 33: Definiert Informationspflichten zu SVHC in Erzeugnissen entlang der Lieferkette und gegenüber Verbrauchern.

Für die betriebliche Praxis bedeutet REACH-Compliance:

• Stoffidentität und Mengenangaben müssen belastbar dokumentiert sein (Registrierungsdossier).

• Einstufung und Kennzeichnung erfolgen konsistent nach der CLP-Verordnung in Sicherheitsdatenblättern (SDB).

• SVHC-Treffer in Erzeugnissen (> 0,1 Massenprozent) müssen an Abnehmer kommuniziert und bei ECHA gemeldet werden (SCIP-Datenbank).

• Regelmäßige Prüfung der Kandidatenliste für SVHC, aktueller Beschränkungen und harmonisierter Einstufungen ist notwendig, um Konformität sicherzustellen und rechtzeitig Substitutionsstrategien zu planen.

REACH integriert sich eng mit weiteren EU-Vorschriften wie CLP (Einstufung und Kennzeichnung), der Biozid-Verordnung (BPR) und sektorspezifischen Regelungen (z. B. IED, PPWR, Batterie-Verordnung), wodurch ein konsistenter Rechtsrahmen für Chemikaliensicherheit entsteht.

Wichtige Punkte

- Registrierungspflicht für Stoffe ab 1 Tonne pro Jahr und Hersteller/Importeur

- Zulassungsverfahren für SVHC (Anhang XIV) mit Sunset-Daten

- Beschränkungen für gefährliche Stoffe (Anhang XVII)

- Informationspflicht zu SVHC in Erzeugnissen (Art. 33) und SCIP-Meldung

- Stoffsicherheitsbeurteilung und Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB)

- Integration mit CLP-Verordnung, Biozid-Verordnung und weiteren EU-Chemikalienvorschriften

Weiterführende Quellen

ECHA

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