CLP

Aktualisiert:

2025-11-21

3 Min. Lesezeit

DEFINITION

Die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) ist die EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie setzt das Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen in der EU um und definiert Gefahrenklassen, Einstufungskriterien sowie verbindliche Kennzeichnungselemente wie Piktogramme, Signalwörter und H-/P-Sätze für die sichere Handhabung chemischer Produkte.

Erklärung CLP

Die CLP-Verordnung gewährleistet eine einheitliche Gefahrenkommunikation in der gesamten EU und ist eng mit REACH verzahnt. Unternehmen – Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender – müssen alle gefährlichen Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen einstufen und korrekt kennzeichnen, unabhängig von der gelieferten Menge.

Einstufung und Kennzeichnung

Jeder Stoff wird nach festgelegten Kriterien in Gefahrenklassen und -kategorien eingestuft. Die Einstufung erfolgt entweder selbstständig durch das Unternehmen oder basiert auf harmonisierten Einstufungen (CLH), die für bestimmte besonders gefährliche Stoffe EU-weit verbindlich sind. Die daraus resultierende Kennzeichnung muss auf Verpackungen durch standardisierte Piktogramme, Signalwörter (Gefahr/Achtung) sowie Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) kommuniziert werden.

Mitteilungspflicht und C&L-Verzeichnis

Hersteller und Importeure sind verpflichtet, ihre Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis) der ECHA zu melden. Diese Meldepflicht dient der Transparenz und ermöglicht die Überprüfung, ob verschiedene Unternehmen denselben Stoff unterschiedlich einstufen.

Integration mit REACH

CLP bildet die Grundlage für zahlreiche REACH-Prozesse: Die Einstufung eines Stoffes bestimmt unter anderem, ob erweiterte Sicherheitsdatenblätter erforderlich sind, ob der Stoff als SVHC (Substance of Very High Concern) kandidiert oder welche Risikomanagementmaßnahmen gelten. Die Informationspflicht nach Artikel 33 REACH für Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen basiert ebenfalls auf CLP-Kriterien.

Operative Umsetzung in der Lieferkette

In der Praxis müssen Unternehmen die CLP-Anforderungen in ihre QM-, ERP- und PLM-Systeme integrieren. Das umfasst die Pflege von Stoffdaten, die automatische Generierung konformer Etiketten, die Erstellung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern sowie die konsistente Kommunikation entlang der Lieferkette. Besonders bei Gemischen muss die Einstufungslogik korrekt auf die enthaltenen Stoffe angewendet werden.

Besondere Regelungen

Die CLP-Verordnung enthält spezifische Verfahren für harmonisierte Einstufungen (CLH-Verfahren), alternative chemische Bezeichnungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und seit 2017 harmonisierte Anforderungen für Meldungen an Giftinformationszentren (Anhang VIII) inklusive des Unique Formula Identifier (UFI) für Gemische.

Wichtige Punkte

- Einstufung nach Gefahrenklassen: Systematische Bewertung von Stoffen und Gemischen nach physikalischen, Gesundheits- und Umweltgefahren gemäß harmonisierter Kriterien - Kennzeichnungspflicht: Verpflichtende Etikettierung mit Piktogrammen, Signalwörtern und H-/P-Sätzen vor Inverkehrbringen - Harmonisierte Einstufungen prüfen: CLH-Einstufungen sind verbindlich und müssen für relevante Stoffe angewendet werden - Meldung an C&L-Verzeichnis: Informationspflicht gegenüber ECHA innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen - Integration mit REACH: CLP-Einstufungen bestimmen REACH-Pflichten wie Sicherheitsdatenblätter, SVHC-Identifizierung und Lieferketteninformation - Giftinformationszentren: Anhang-VIII-Meldungen mit UFI für gefährliche Gemische zur Notfallvorsorge

Weiterführende Quellen

ECHA

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