Erzeugnis (REACH‑Definition)
Aktualisiert:
2025-11-21
•
3 Min. Lesezeit
DEFINITION
Ein Erzeugnis (englisch: article) ist gemäß REACH-Verordnung (Artikel 3 Nr. 3) ein Gegenstand, dessen spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt seine Funktion in größerem Maße bestimmt als die chemische Zusammensetzung. Die korrekte Abgrenzung zwischen Erzeugnis, Stoff und Gemisch ist entscheidend für Informationspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC), Registrierungspflichten und SCIP-Meldungen an die ECHA.
Erklärung Erzeugnis (REACH‑Definition)
Die REACH-Verordnung unterscheidet grundlegend zwischen Stoff, Gemisch und Erzeugnis – diese Einordnung bestimmt, welche Pflichten für Hersteller, Importeure und Lieferanten gelten. Für Erzeugnisse sind insbesondere Artikel 33 (Informationspflicht bei SVHC > 0,1 %) und Artikel 7 Absatz 2 (Mitteilungspflicht an ECHA) relevant.
Bei komplexen Produkten aus mehreren Bauteilen gilt das Prinzip "Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis": Die 0,1-%-Schwelle für SVHC wird auf jedes einzelne Erzeugnis angewendet, nicht auf das Gesamtprodukt. Diese Auslegung basiert auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rechtssache C-106/14) und hat weitreichende Konsequenzen für die Lieferkettenkommunikation und Produktdokumentation.
In der betrieblichen Praxis dokumentieren Unternehmen die Erzeugniseigenschaft ihrer Produkte systematisch, verknüpfen Materialdaten mit SVHC-Prüfungen und bereiten strukturierte Informationspakete für gewerbliche Abnehmer und Verbraucher vor. Wichtige Schnittstellen bestehen zur SCIP-Datenbank (Substances of Concern In articles as such or in complex objects - Products), zu PLM-Systemen (Product Lifecycle Management), Einkaufsprozessen und Qualitätsmanagementsystemen.
Für Importeure und Produzenten von Erzeugnissen ist die Abgrenzung zu Stoffen und Gemischen besonders wichtig: Während für Stoffe und Gemische Registrierungspflichten nach Artikel 6 bestehen, gelten für Erzeugnisse primär Informations- und Mitteilungspflichten. Die korrekte Einordnung beeinflusst auch die Anwendbarkeit von Beschränkungen (Anhang XVII) und Zulassungspflichten (Anhang XIV).
Wichtige Punkte
- Definition: Form, Oberfläche oder Gestalt bestimmen Funktion stärker als chemische Zusammensetzung (REACH Artikel 3 Nr. 3)
- 0,1-%-Schwelle: SVHC-Bewertung erfolgt je einzelnem Erzeugnis, nicht am Gesamtprodukt (EuGH-Urteil C-106/14)
- Informationspflicht: Bei SVHC > 0,1 % gilt Artikel 33 für Lieferanten entlang der Lieferkette
- SCIP-Meldung: Ab Januar 2021 obligatorisch für Erzeugnisse mit SVHC auf der Kandidatenliste
- Abgrenzung: Klare Unterscheidung zu Stoffen und Gemischen entscheidet über Registrierungspflichten
- Lieferkette: Informationsweitergabe an gewerbliche Abnehmer (automatisch) und Verbraucher (auf Anfrage innerhalb 45 Tagen)
Verwandte Begriffe
Weiterführende Quellen
ECHA
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