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PBT / vPvB

Aktualisiert:

2025-12-05

3 Min. Lesezeit

DEFINITION

PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und vPvB-Stoffe (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) gehören zu den besonders besorgniserregenden Stoffen gemäß REACH-Verordnung. Diese Stoffeigenschaften führen zur Einstufung als SVHC und können weitreichende regulatorische Maßnahmen wie Beschränkungen nach Anhang XVII oder die Aufnahme in die Zulassungsliste (Anhang XIV) nach sich ziehen.

Erklärung PBT / vPvB

Die Identifizierung von PBT- und vPvB-Stoffen erfolgt nach den spezifischen Kriterien des Anhang XIII der REACH-Verordnung. Die Bewertung dieser Eigenschaften ist integraler Bestandteil der Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA) und folgt den ECHA-Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen.

Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften erfüllen die Kriterien nach Artikel 57 der REACH-Verordnung für besonders besorgniserregende Stoffe und werden durch das Artikel 59-Verfahren in die Kandidatenliste aufgenommen. Diese Stoffe reichern sich aufgrund ihrer Persistenz und Bioakkumulierbarkeit in der Umwelt und in Organismen an und sind schwer abbaubar, was langfristige Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedeutet.

Für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender ergeben sich konkrete Pflichten: Die Lieferkette muss systematisch auf PBT/vPvB-Stoffe überprüft werden, insbesondere bei der Registrierung von Stoffen in Mengen ab einer Tonne pro Jahr. Substitutionsoptionen sollten frühzeitig bewertet werden, da für als zu ersetzende Stoffe eingestufte PBT/vPvB-Substanzen eine vergleichende Bewertung erforderlich sein kann.

Die Kommunikationspflichten erstrecken sich über das erweiterte Sicherheitsdatenblatt (eSDB) mit Expositionsszenarien bis hin zu den Informationspflichten nach Artikel 33 für Erzeugnisse, die PBT/vPvB-Stoffe über 0,1 Massenprozent enthalten. Mitteilungspflichten gegenüber der ECHA nach Artikel 7 Absatz 2 können ebenfalls relevant werden.

Wichtige Punkte

- Einstufungskriterien nach Anhang XIII REACH für PBT- und vPvB-Eigenschaften

- Zentraler Bestandteil der Stoffsicherheitsbeurteilung (CSA) und Risikobewertung

- Identifizierung als SVHC nach Artikel 57 durch Artikel 59-Verfahren

- Aufnahme in die Kandidatenliste mit Mitteilungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2

- Informationspflicht nach Artikel 33 für Erzeugnisse mit PBT/vPvB-Stoffen >0,1%

- Relevanz für Beschränkungen (Anhang XVII) und Zulassungsverfahren (Anhang XIV)

- Kommunikation über Sicherheitsdatenblatt (SDB) und erweiterte Expositionsszenarien

- Substitutionsprüfung bei zu ersetzenden Stoffen erforderlich

- Integration in IT-Systeme wie REACH-IT und IUCLID für Dossier-Einreichung

Weiterführende Quellen

cnrs

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