DEFINITION
Artikel 33 REACH verpflichtet Lieferanten, bei SVHC ≥0,1 % w/w in Erzeugnissen ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung bereitzustellen. Gewerbliche Kunden sind proaktiv zu informieren, Verbraucher erhalten auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen eine Antwort.
Erklärung Artikel 33 REACH
Art. 33 verankert die Informationspflicht für SVHC aus der Kandidatenliste in Erzeugnissen und ist damit ein Kernprozess der Lieferkettenkommunikation. Die 0,1 %‑Schwelle bezieht sich auf das einzelne Erzeugnis; zusätzlich können unter Bedingungen eine Notifizierung nach Art. 7(2) sowie seit 2021 eine SCIP‑Meldung erforderlich sein.
Praxisleitplanken: Führen Sie eine aktuelle SVHC‑Stoffliste mit Zuordnung zu Stücklisten und Materialdaten, dokumentieren Sie die 0,1 %‑Bewertung pro Erzeugnis und hinterlegen Sie standardisierte Antwortpakete für B2B‑ und Verbraucher‑Anfragen. Verknüpfen Sie diese Pflichten mit Beschaffungs‑, PLM‑ und Qualitätssystemen.
Warum ist das wichtig?
Art. 33 regelt Informationsfluss zu SVHC in Erzeugnissen und ist Kern der Kunden‑ und Verbraucherkommunikation.
Wichtige Punkte
- Schwelle 0,1 % w/w pro Erzeugnis.
- Info an B2B stets, Verbraucher binnen 45 Tagen.
- Bezug zu SCIP‑Meldungen prüfen.
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